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Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)


Erstellt: 08.10.2018  |  Zuletzt geändert: 17.03.2020, 11:03 Uhr

Ein Leistungsanspruch, also eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes, besteht für die betreffenden Personen nur dann, wenn sie nachweisen, dass sie weder über ein ausreichendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit noch über sonstiges Einkommen oder Vermögen verfügen. 

Im Asylbewerberleistungsgesetz wird nach Grundleistungen (§ 3), Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4), Arbeitsgelegenheiten (§ 5), Arbeitsgelegenheiten auf der Grundlage des Arbeitsmarktprogramms Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (§ 5a), sonstigen Integrationsmaßnahmen (§ 5b) und sonstigen Leistungen (§ 6) differenziert.

Die Grundleistungen nach § 3 werden den hilfebedürftigen Personen für einen Zeitraum von bis zu 15 Monaten gewährt. Nach einem Aufenthalt von mehr als 15 Monaten werden die Leistungen auf das Niveau der Sozialhilfe (SGB XII) (siehe Sozialgesetzbuch) angehoben, sofern die Dauer des Aufenthalts von der betreffenden Person nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst worden ist.

Das Gesetz regelt in § 7 auch die Erstattung von Aufwendungen dritter Personen oder Institutionen für die geflüchtete Person, die bei einer früheren Feststellung des Leistungsanspruchs nach dem AsylbLG nicht entstanden wären.

Das Asylbewerberleistungsgesetz war im Jahr 1993 als eine der Reaktionen auf die seinerzeit starke Zunahme der Flüchtlingsbewegungen in Richtung Deutschland eingeführt worden. Um zu verhindern, dass staatliche Transferleistungen - so lautete seinerzeit die politische Argumentation - unerwünschte Anreize für eine Einreise nach Deutschland darstellten, und um die kommunalen Haushalte zu entlasten, wurde mit dem AsylbLG eine neue Leistungsform geschaffen, die an die Stelle der bis dahin geltenden Sozialhilfeleistungen für asylbegehrende und geduldete Ausländerinnen und Ausländer nach § 120 Absatz 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) trat und deren Niveau nunmehr deutlich unterschritt.

Schon bei seiner Einführung kritisierten Kirchen, Flüchtlingsorganisationen und Wohlfahrtsverbände (siehe Freie Wohlfahrtspflege), dass die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz deutlich unter dem für die Existenzsicherung der Menschen notwendigen Niveau lägen. Dennoch blieben in den Folgejahren die Leistungen lange Zeit unverändert.

Im Jahr 2012 aber stellte das Bundesverfassungsgericht (BVG) in einem Grundsatzurteil fest, dass die Beträge unterhalb des Existenzminimums liegen und deshalb nicht mit der in Art. 1 Absatz Grundgesetz (GG) garantierten Menschenwürde und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar seien. Das Gericht forderte die Bundesregierung auf, zügig eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen. Erst am 1. März 2015 trat eine entsprechende Novellierung des Gesetzes in Kraft. Diese sieht zwar immer noch keine Gleichstellung der Leistungen mit denen für andere Hilfebedürftige vor, doch orientiert sich das Niveau der Leistungen nach dem AsylbLG aber nunmehr grundsätzlich an dem der Sozialhilfe nach SGB XII bzw. dem des Arbeitslosengelds II.

Gleichwohl gibt es nach wie vor grundsätzliche Kritik an einem gesonderten Leistungssystem für Geflüchtete. So haben sich beispielsweise im September 2016 die Katholische und die Evangelische Kirche in Deutschland erneut für die Aufhebung des AsylbLG ausgesprochen und angeregt, die Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG in die allgemeinen Fürsorgesysteme zu überführen.

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