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Arbeitsmigration


Erstellt: 11.10.2018  |  Zuletzt geändert: 27.08.2020, 14:46 Uhr

In der deutschen Geschichte fallen beispielsweise die im 19. und frühen 20. Jahrhundert erfolgten Wanderungen von polnischen Bergarbeitern ins Ruhrgebiet ebenso unter den Oberbegriff 'Arbeitsmigration' wie die Anwerbung sogenannter Gastarbeiterinnen und Gastarbeiter Mitte des 19. Jahrhunderts oder die aktuell wieder verstärkt erfolgende Einwanderung von Unionsbürger*innen zum Zwecke der Erwerbstätigkeit im Zuge der Freizügigkeit. 

Arbeitsmigration innerhalb der Europäischen Union (EU) ist für das Selbstverständnis der EU von zentraler Bedeutung. Die Freizügigkeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist in Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union als wesentlicher Grundsatz der EU verankert. In diesem Artikel wird u. a. ausgeführt, dass die Freizügigkeit die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten umfasst "in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen." Mit der Freizügigkeit ist zudem das Recht der Arbeitnehmer*innen verbunden, sich um angebotene Stellen zu bewerben, sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen, sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer*innen dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben und nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter näher zu bestimmenden Bedingungen zu verbleiben. 

Während die Arbeitsmigration innerhalb der Europäischen Union ausdrücklich gewollt ist und gefördert wird, ist die Arbeitsmigration aus Drittstaaten (siehe Drittstaatsangehörige) in Mitgliedstaaten der EU sowohl europarechtlich als auch jeweils nach nationalstaatlichem Recht reguliert. In Deutschland wird die gesetzliche Steuerung der Arbeitsmigration grundsätzlich im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) normiert. Dort werden Abschnitt 4 (§§ 18-21) die einschlägigen Regeln für den Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit bzw. die Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte festgelegt. Von Bedeutung ist auch der Abschnitt 3 AufenthG, in dem der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung geregelt ist..

Mit dem am 1. März in Kraft getretenen Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FkeG) wurden neue Perspektiven geschaffen für qualifizierte Fachkräfte aus Nicht-EU-Staaten. Alleiniger Hintergrund ist der Fachkräftemangel, der branchenübergreifend von Unternehmen aller Größen beklagt wird. Mit dem Gesetz ist der deutsche Arbeitsmarkt neben Hochqualifizierten auch für Fachkräfte mit anerkannter Berufsausbildung geöffnet worden.

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