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Arbeiter*in


Erstellt: 14.10.2018  |  Zuletzt geändert: 09.03.2020, 10:36 Uhr

Frühe Arbeiterbewegungen in Deutschland - insbesondere während und seit der Phase der Industrialisierung Mitte des 19. Jahrhundert - haben sich aktiv für die Stärkung ihrer Rechte eingesetzt. Das geschah insbesondere durch die "Arbeitervereine", den Vorgängern der heutigen Gewerkschaften. Noch bis zum Ende des 19. Jahrhunderts war im Arbeits- und Sozialrecht die Einteilung von Arbeitnehmenden in Arbeiter*innen und Angestellte unbekannt. Die Zahl der Arbeiter*innen ist rückläufig, u. a. deshalb, weil Maschinen die menschliche Arbeitskraft immer mehr ersetzt haben. 

Innerhalb der Gruppe der Arbeiter*innen wird zum Beispiel unterschieden nach Wirtschaftszweigen, in denen sie tätig sind: Landarbeiter*innen in der Landwirtschaft, Bergarbeiter*innen im Bergbau, Industriearbeiter*innen in der Industrie. Im Dienstleistungsbereich sind sie beispielsweise als Reinigungskräfte, Hausmeister*innen oder Bühnenarbeiter*innen tätig.

Unterschieden wird auch nach formeller Art ihrer Tätigkeit: Vorarbeiter*innen sind zum Beispiel als Vertretende von Meister*innen eingesetzt, Hilfsarbeiter*innen üben einfache, anlernbare Tätigkeiten aus. Hinsichtlich der Berufsausbildung verfügen Facharbeiter*innen über eine abgeschlossene technische oder gewerbliche Berufsausbildung und Berufserfahrungen. 

Der Öffentliche Dienst fasst Arbeiter*innen und Angestellte als Arbeitnehmer*innen zusammen. Beide Gruppen werden einheitlich als Beschäftigte bezeichnet. Für sie gilt der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD). Richter*innen, Beamte*innen sowie Solda*tinnen gelten weder als Arbeitnehmer*innen noch als Beschäftigte.

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