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Angestellte*r


Erstellt: 14.10.2018  |  Zuletzt geändert: 02.03.2020, 14:39 Uhr

Innerhalb der Gruppe der Angestellten wird zum Beispiel nach Art der Tätigkeit unterschieden: 

Kaufmännische Angestellte leisten beispielsweise Büroarbeit oder sonstige Verwaltungstätigkeit. Dazu gehören auch Verkäuferinnen/Verkäufer, Einkäuferinnen/Einkäufer oder Buchhalterinnen/Buchhalter.  

Technische Angestellte führen überwiegend durch die Technik beeinflusste Aufgaben aus. Dazu gehören zum Beispiel Bautechnikerinnen/Bautechniker, Chemikerinnen/Chemiker, Physikerinnen/ Physiker. EDV-Technikerinnen/-Techniker oder Maschinenbautechnikerinnen/-techniker 

Unterschieden wird innerhalb der Gruppe überdies nach ihrer Stellung im Betrieb: 

Übertarifliche Angestellte (ÜT) sind Angestellte, die in einem Betrieb beschäftigt sind, in dem es einen Tarifvertrag gibt, die aber deutlich mehr Gehalt (> 30 %) bekommen als sie nach ihrer Tarifgruppe erhalten müssten. 

Außertarifliche Angestellte (AT) sind Angestellte, die in einem Betrieb beschäftigt sind, in dem ein Tarifvertrag gilt, die aber entweder eine Stelle bekleiden, deren Stellenbeschreibung keine Entsprechung im Tarifvertrag hat (zum Beispiel Spezialist*innen) oder deren Gehalt über dem maximalen Tarifgehalt liegt. Die AT-Angestellten schließen einen individuellen Arbeitsvertrag mit ihrer Arbeitgeber*in.

Leitende Angestellte sind Angestellte, denen wesentliche Arbeitgeberbefugnisse übertragen wurden (zum Beispiel Einstellungs- und Entlassungsbefugnis, Disziplinarrecht, umfassende Prokura). Sie unterliegen nicht dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 5 Abs. 3 BetrVG). Leitende Angestellte können auch Personen ohne derartige Befugnisse sein, die aber aufgrund der Betriebsstruktur oder ihres Gehaltes eine vergleichbare Stellung einnehmen. 

Der Öffentliche Dienst fasst Angestellte und Arbeiter*innen als Arbeitnehmer*innen zusammen. Beide Gruppen werden einheitlich als Beschäftigte bezeichnet. Für Angestellte galt zwischen 1961 und 2005 der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), der danach vom Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) abgelöst wurde. Richter*innen, Beamte*innen sowie Soldat*innen gelten jedoch weder als Arbeitnehmer*innen noch als Beschäftigte.

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