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Anerkannter Flüchtling


Erstellt: 11.10.2018  |  Zuletzt geändert: 14.04.2020, 08:36 Uhr

Asylberechtigt und demnach politisch verfolgt sind Menschen, die im Falle der Rückkehr in ihr Herkunftsland einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung ausgesetzt sein würden und die innerhalb ihres Herkunftslandes weder eine Fluchtalternative haben noch anderweitig vor der Verfolgung durch den Staat geschützt sind. Notsituationen wie Armut, Bürgerkriege, Naturkatastrophen oder Perspektivlosigkeit sind keine Gründe für eine Asylgewährung gemäß Artikel 16a GG. 

Auf der Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt Deutschland auch jenen Schutz, die aus Kriegsgebieten fliehen. Rechtsgrundlage ist § 3 des Asylgesetzes (AsylG). Die Kriterien sind beim Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention zwar ähnlich, unterscheiden sich aber in einem wesentlichen Punkt. Auch bei dieser Form der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist eine Voraussetzung, dass die antragstellende Person bei ihrer Rückkehr ins Heimatland begründete Sorge vor Verfolgung wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Nationalität, der religiösen Überzeugungen, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer sexuellen Orientierung haben müsste. Doch wird bei dieser Form der Anerkennung nicht die Verfolgung durch den Staat vorausgesetzt; sie gilt konkret beispielsweise auch für Geflüchtete aus Syrien oder dem Irak, die Schutz vor der Terrormiliz des "Islamischen Staates" suchen.

Wird eine schutzsuchende Person weder als politisch verfolgt noch als Flüchtling anerkannt, ist das nicht zwingend mit einer Rückführung in den Herkunftsstaat (sicherer Herkunftsstaat) verbunden, weil unter bestimmten Voraussetzungen subsidiärer Schutz nach § 4 des Asylgesetzes (AsylG) gewährt oder nach § 60 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ein Verbot der Abschiebung ausgesprochen werden kann.

Im Fall der Anerkennung als Asylberechtigte*r oder als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention sind für die betreffende Person weitgehende Rechte verbunden. Neben der Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, unter bestimmten Bedingungen der Aussicht auf eine Niederlassungserlaubnis nach fünf Jahren, und dem Anspruch auf privilegierten Familiennachzug ist vor allem der unbeschränkte Zugang zum Arbeitsmarkt von Bedeutung.

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