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Abschiebung


Erstellt: 11.10.2018  |  Zuletzt geändert: 25.03.2020, 09:40 Uhr

Die Rechtsgrundlagen für eine Abschiebung finden sich im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und im Asylgesetz (AsylG). Im Aufenthaltsgesetz sind die einschlägigen Regelungen unter dem Abschnitt "Durchsetzung der Ausreisepflicht" in § 58 Abschiebung, § 58a Abschiebungsanordnung und § 59 Androhung der Abschiebung formuliert. Das Asylgesetz (AsylG) enthält im Unterabschnitt "Aufenthaltsbeendigung" Konkretisierungen zu den Verfahren der Abschiebungsandrohung (§ 34), der Abschiebungsanordnung (§34a) und die Abschiebungsandrohung bei Unzulässigkeit des Asylantrags (§ 35).

Der § 60 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) legt fest, in welchen Fällen die Abschiebung verboten ist. Verboten werden darin Abschiebungen in Länder, in denen den abgeschobenen Personen Verfolgung bzw. die Bedrohung von Leib und Leben drohen. Bei der vorübergehenden Aussetzung einer Abschiebung spricht man von einer Duldung

Für die Durchführung einer Abschiebung sind die Ausländerbehörden (§ 71 Aufenthaltsgesetz) auf Länderebene und die Bundespolizei auf Bundesebene verantwortlich. Bei abzuschiebenden Geflüchteten ist zudem das für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) insofern involviert, als es bei Ablehnung des Antrags auf Asyl bereits die Abschiebungsandrohung ausspricht. Aber auch in diesen Fällen obliegt der Vollzug der Abschiebung der jeweils zuständigen Ausländerbehörde

Im Jahre 2018 wurden in Deutschland 23.617 Abschiebungen vorgenommen (2017: 23.966). In beiden Jahren erfolgten 99 Prozent der Abschiebungen auf dem Luftweg. Hinzu kamen 2018 in 9.209 Fällen (2017: 7.102) Überstellungen an andere EU-Mitgliedsstaaten bzw. sogenannte Schengen-Staaten. Die Zahl der freiwilligen Ausreisen lag mit 43.019 Fällen im Jahre 2017 (2016: 64.614) jeweils deutlich über den Abschiebefällen.

Mit der seit 2015 erheblich angestiegenen Zahl Geflüchteter und der öffentlichen Debatte über eine mögliche Überforderung von Staat und Gesellschaft geht die immer häufiger geäußerte Forderung nach beschleunigter Abschiebung einher. Hintergrund dafür ist die Tatsache, dass viele Ausländerinnen und Ausländer, die entweder freiwillig ausreisen oder anderenfalls bzw. abgeschoben werden müssten, tatsächlich noch in Deutschland leben. 

Andererseits gab und gibt es zahlreiche Proteste von ehrenamtlichen Flüchtlingshelferinnen und -helfern, Kirchengemeinden, Schulen, Betrieben und Wohlfahrtsorganisationen, weil auch Menschen von Abschiebungsverfahren betroffen sein können, die bereits längere Zeit in Deutschland leben und erste Schritte zu einer erfolgreichen Integration vollzogen haben. 

Im Zusammenhang der Arbeitsmarktintegration wird die Widersprüchlichkeit zwischen der sozialen und der juristischen Bewertung einer Abschiebung besonders am Beispiel von Ausbildungsbetrieben deutlich, die junge Geflüchtete in ein Ausbildungsverhältnis aufnehmen wollen, davor aber so lange zurückschrecken, wie deren Aufenthalt nicht gesichert ist. Mit der sogenannten Ausbildungsduldung soll dem begegnet werden. 

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