Als Zuwander*in bzw. Zuwanderer werden Menschen bezeichnet, die für längere Zeit oder dauerhaft ihren Lebensmittelpunkt von einem Land in ein anderes verlagern. Die Silbe 'Zu' betont die Wanderungsrichtung in das Zielland hinein, der Begriff ist synonym zum Begriff Immigrant*in
Arbeiter*innen sind Arbeitnehmer*innen, die überwiegend körperlich arbeiten und auch weitergehende Kontrollaufgaben wahrnehmen, zum Beispiel die Überwachung von Maschinen oder Anlagen. Sie sind in der Privatwirtschaft und im Öffentlichen Dienst tätig. Als Arbeitsentgelt erhalten sie einen Lohn. Bezogen auf die Arbeitsinhalte werden sie abgegrenzt von Angestellten, die vorwiegend geistige Arbeit leisten und für ihre Tätigkeit ein Gehalt bekommen.
Angestellte sind Arbeitnehmer*innen, die kaufmännische, büromäßige oder sonst vorwiegend geistige Arbeit leisten. Sie sind in der Privatwirtschaft und im Öffentlichen Dienst tätig. Als Arbeitsentgelt erhalten sie ein Gehalt. Bezogen auf die Arbeitsinhalte werden sie abgegrenzt von Arbeiter*innen, die überwiegend körperlich arbeiten und für ihre Tätigkeit einen Lohn bekommen. Noch bis zum Ende des 19. Jahrhunderts war im Arbeits- und Sozialrecht die Einteilung von Arbeitnehmenden in Angestellte und Arbeiterinnen bzw. Arbeiter unbekannt.
Beamt*innen sind Arbeitnehmer*innen mit Sonderstellung. Sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts. Als Bedienstete des Staates sind sie in für das öffentliche Leben wichtigen Bereichen eingesetzt.
Als Arbeitslose gelten in Deutschland alle Personen, die bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) als solche registriert sind. Wer in Deutschland als arbeitslos gilt, ist per Gesetz in § 16 des Dritten Buches Sozialgesetz (SGB III) festgelegt.
Zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten werden in Deutschland statistisch alle Arbeitnehmer*innen gezählt, die kranken-, renten-, pflegeversicherungspflichtig und/oder beitragspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung (SGB III) sind oder für die Beitragsanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung SGB III gezahlt werden.
Unionsbürger*innen sind alle Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Unionsbürgerschaft ist mit dem Vertrag über die Europäische Union eingeführt worden, der am 7. Februar 1992 im niederländischen Maastricht unterzeichnet wurde. Die Grundlagen der Unionsbürgerschaft wurden dabei in Artikel 8 des Vertrags geschaffen.
Als Spätaussiedler*in werden deutschstämmige Einwander*innen bzw. deren Ehepartner*innen und Nachkömmlinge bezeichnet, die ab dem 1. Januar 1993 aus osteuropäischen Staaten kommend nach Deutschland übergesiedelt sind.
Kontingentflüchtlinge sind Flüchtlinge aus Krisenregionen, die im Rahmen internationaler humanitärer Hilfsaktionen Aufnahme in Deutschland finden. Die Bezeichnung Kontingentflüchtlinge wurde deshalb gewählt, weil die Schutzsuchenden in einer vorher bestimmten Größenordnung, also einem abgestimmten Kontingent, aufgenommen und keinem individuellen Anerkennungsverfahren mehr unterzogen werden.
Von Geflüchteten wird zunehmend seit der 2014/2015 einsetzenden verstärkten Fluchtmigration nach Deutschland gesprochen. Der Begriff wird dabei zum einen gleichbedeutend mit dem Begriff Flüchtling, zum anderen aber als bewusste sprachliche Alternative und gezielter Gegenbegriff zu Flüchtling verwendet.
Als mithelfende Familienangehörige werden Familienangehörige bezeichnet, die in einem Unternehmen mithelfen, das von einem Familienmitglied als Selbstständigem geleitet wird.
Erwerbstätigkeit wird nicht nur in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen ausgeübt, sondern es gibt immer auch Personen, die als Selbstständige erwerbstätig sind. Als selbstständig gilt - in Abgrenzung zu einem abhängig Beschäftigten -, wer auf eigenen Namen und eigene Rechnung erwerbswirtschaftlich tätig ist, seine Tätigkeit und seine Arbeitszeit frei gestalten und seinen Arbeitsort frei bestimmen kann und überdies nicht weisungsgebunden ist.
Als Drittstaatsangehörige im engeren Sinne werden aus der Sicht der Europäischen Union (EU), ihrer 28 (Stand: Juli 2018) Mitgliedstaaten und ihrer Unionsbürger*innen alle die Menschen bezeichnet, die Angehörige eines anderen Staates sind und keine Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten besitzen.
Der Begriff der Gastarbeiter*in bzw. des Gastarbeiters ist eng verknüpft mit dem wirtschaftlichen Aufschwung in der jungen Bundesrepublik Deutschland ab Mitte der 1950er-Jahre des letzten Jahrhunderts. Die Nachfrage nach Arbeitskräften war im Land höher als das Angebot, es herrschte Arbeitskräftemangel. Zu dessen Behebung wurde in anderen Ländern um Arbeitskräfte geworben.
Während umgangssprachlich jeder Mensch, der auf der Suche nach Schutz seine Heimat verlassen hat, als "Flüchtling" oder als "Geflüchtete*r" bezeichnet wird, trifft die Bezeichnung 'Flüchtling' im juristischen Sinne in Deutschland nur auf Personen zu, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben und entweder als politisch Verfolgte nach Art 16a GG oder als Flüchtlinge nach den Kriterien der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt worden sind. Die Anerkennung als Flüchtling ist in jedem Falle mit dem Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt verbunden.
Als Asylbewerberinnen oder Asylbewerber werden im deutschen Rechtsgebiet Ausländerinnen bzw. Ausländer bezeichnet, die in Deutschland einen Antrag auf Asyl gestellt haben und deren Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Im weitesten Sinne wird aus deutscher Sicht als Ausländer*in jeder Mensch bezeichnet, der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Umgekehrt sind Deutsche aus der Sicht jedes anderen Staates ebenfalls Ausländer*innen. Juristisch gesagt, sind Ausländerinnen und Ausländer all jene Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 Grundgesetz (GG) sind. Staatenlose gehören ebenso dazu wie Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit.