Die Beschäftigungsverordnung (BeschV) regelt, unter welchen Voraussetzungen Ausländer*innen aus Drittstaaten zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassen werden können.
Die "Ausbildungsduldung" besagt, dass auch Geflüchtete, deren Asylantrag abgelehnt wurde und die vollziehbar ausreisepflichtig sind, eine staatlich anerkannte qualifizierte Ausbildung und eine zweijährige Anschlussbeschäftigung im erlernten Beruf ausüben können. Die Rechtsgrundlage dafür ist das Aufenthaltsgesetz (§ 60c AufenthG).
Als Doppelstaater oder Mehrstaater gelten in Deutschland Personen, die neben der deutschen Staatsangehörigkeit im Besitz der Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer (in der Regel eines) Staaten sind. Durch Doppel- oder Mehrstaatigkeit entstehen Rechtsbeziehungen zu zwei bzw. mehreren Staaten, die zu Widersprüchlichkeiten oder konkurrierenden Bindungen führen können (zum Beispiel Wehrpflicht in zwei Staaten).
Die Blaue Karte EU (EU Blue Card) ist ein Aufenthaltstitel für Hochqualifizierte aus Drittstaaten, der zum 1. August 2012 mit dem "Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union" neu in das deutsche Aufenthaltsgesetz eingeführt wurde. Ähnlich der Green Card in den USA ebnet die Blue Card EU (Bezug zum Blau der EU-Fahne) hochqualifizierten Drittstaatsangehörigen den Weg in die Europäische Union, berechtigt sie dort zum Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit.
Die Staatsangehörigkeit bezeichnet die Zuordnung eines Menschen zu einem bestimmten Staat mit allen Rechten und Pflichten. Jeder Staat regelt nach den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts und innerhalb seiner Grenzen selbst, wer seine Staatsangehörigen sind und ob und unter welchen Voraussetzungen die Staatsangehörigkeit erworben wird oder verloren geht. Gegenüber allen anderen Staaten (anders bei Doppelter Staatsangehörigkeit bzw. Mehrstaatigkeit) sind sie Ausländer*innen. Personen, die aufgrund von Ausbürgerung, Vertreibung oder Auflösung eines Staates keine Staatsangehörigkeit besitzen, sind staatenlos.
Ausländer*innen aus Drittstaaten, die sich länger als drei Monate in Deutschland aufhalten, benötigen grundsätzlich eine Aufenthaltsgenehmigung. Darin unterscheiden sie sich von Bürger*innen aus EU-Staaten, denen ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zusteht und die wie Deutsche allein einer Meldepflicht unterliegen.
Das Arbeitslosengeld II (kurz: ALG II) ist die sogenannte Grundsicherungsleistung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte bzw. Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Arbeitslosengeld (ALG I) wird Arbeitslosen zeitlich befristet als sogenannte Lohnersatzleistung anstelle des ausfallenden Arbeitsentgeltes gezahlt. Der Anspruch ist in der Regel an die Bedingung der Eigeninitiative geknüpft, setzt also voraus, dass die bzw. der Betreffende selbst aktiv nach einer neuen Arbeit sucht. Arbeitslose erhalten in Deutschland Unterstützung von der Agentur für Arbeit (AA).
Der Begriff Wohnsitzauflage wird häufig gleichbedeutend mit den Begriffen Wohnsitzregelung bzw. Wohnsitzzuweisung verwendet. Juristisch aber müssen die Begriffe präzise voneinander unterschieden werden, da sie unterschiedliche Gruppen von Ausländer*innen betreffen und mit verschiedenen Folgen verbunden sind.
Unionsbürger*innen sind alle Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Unionsbürgerschaft ist mit dem Vertrag über die Europäische Union eingeführt worden, der am 7. Februar 1992 im niederländischen Maastricht unterzeichnet wurde. Die Grundlagen der Unionsbürgerschaft wurden dabei in Artikel 8 des Vertrags geschaffen.
Als Schutzquote bezeichnet man den Anteil der nach Abschluss eines Verfahrens als schutzberechtigt anerkannten Geflüchteten an allen Asylbewerber*innen.
Als Residenzpflicht wird die räumliche Beschränkung von Asylbewerber*innen oder von Menschen mit einer Duldung bezeichnet. Die Residenzpflicht besagt, dass die von ihr betroffene Person ein bestimmtes Gebiet nicht verlassen darf. Sie unterscheidet sich von der Wohnsitzauflage hinsichtlich der von ihr betroffenen Zielgruppen und der Konsequenzen.
Kontingentflüchtlinge sind Flüchtlinge aus Krisenregionen, die im Rahmen internationaler humanitärer Hilfsaktionen Aufnahme in Deutschland finden. Die Bezeichnung Kontingentflüchtlinge wurde deshalb gewählt, weil die Schutzsuchenden in einer vorher bestimmten Größenordnung, also einem abgestimmten Kontingent, aufgenommen und keinem individuellen Anerkennungsverfahren mehr unterzogen werden.
Der Begriff Drittstaat spielt ganz allgemein eine Rolle im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsstatus von Nichtdeutschen und den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten beim Zugang zum Arbeitsmarkt bzw. zu Qualifikationsangeboten.
Als Drittstaatsangehörige im engeren Sinne werden aus der Sicht der Europäischen Union (EU), ihrer 28 (Stand: Juli 2018) Mitgliedstaaten und ihrer Unionsbürger*innen alle die Menschen bezeichnet, die Angehörige eines anderen Staates sind und keine Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten besitzen.
Mit Herkunftsstaat wird der Staat bezeichnet, über dessen Staatsangehörigkeit ein Nichtdeutscher verfügt. Er wird häufig verwechselt mit dem Begriff Drittstaat, synonym wird auch von Herkunftsland gesprochen. Der Begriff 'sicherer Herkunftsstaat' ist von Bedeutung im Zusammenhang mit der Prüfung der Schutzbedürftigkeit von Asylbewerber*innen und der Durchführung des entsprechenden Asylverfahrens. Während sich der Begriff des sicheren Drittstaats auf einen Staat bezieht, über den der oder die Asylbegehrende nach Deutschland eingereist ist, meint der Begriff Herkunftsstaat den Staat, in dem die Person bisher ihren Lebensmittelpunkt hatte und nun um ihre Sicherheit fürchtet.
Ausländer*innen, die dauerhaft in Deutschland leben, können sich unter bestimmten Voraussetzungen einbürgern lassen und die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten.
Als Dublin-Verfahren wird ein zwischenstaatliches Verfahren zur Überprüfung der Frage bezeichnet, welcher Staat jeweils für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist.
Von einer Duldung spricht man, wenn die Abschiebung einer ausländischen Person vorübergehend ausgesetzt wird. Eine Duldung kann (muss aber nicht) dem Wortlaut des Gesetzes nach dann erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen die vorübergehende weitere Anwesenheit eines einer Ausländer*in im Bundesgebiet erfordern. Rechtsgrundlage für eine Duldung ist § 60a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).
Der Begriff "Bleibeperspektive" ist erst im Zusammenhang mit dem Anstieg der Flüchtlingsmigration in den letzten Jahren bekannt und relevant geworden. Er dient dazu, aus der Gruppe der Asylbewerberinnen und Asylbewerber diejenigen zu bestimmen, die vor dem Abschluss ihres Anerkennungsverfahrens bereits an integrationsfördernden Leistungen wie Integrationskursen oder berufsqualifizierenden Maßnahmen teilhaben können.
Während umgangssprachlich jeder Mensch, der auf der Suche nach Schutz seine Heimat verlassen hat, als "Flüchtling" oder als "Geflüchtete*r" bezeichnet wird, trifft die Bezeichnung 'Flüchtling' im juristischen Sinne in Deutschland nur auf Personen zu, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben und entweder als politisch Verfolgte nach Art 16a GG oder als Flüchtlinge nach den Kriterien der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt worden sind. Die Anerkennung als Flüchtling ist in jedem Falle mit dem Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt verbunden.
Die Abschiebung ist eine vom Staat vollzogene Zwangsmaßnahme, die Geflüchtete oder Drittstaatsangehörige betrifft, welche über keinen legalen Aufenthaltstitel verfügen. Der Begriff 'Rückführung' wird häufig gleichbedeutend benutzt. Asylbewerber*innen, deren Antrag weder zur Anerkennung als Flüchtling noch zu subsidiärem Schutz oder einem Abschiebeverbot führt, werden abgeschoben. Der Abschiebung kann die betreffende Person durch eine freiwillige Ausreise zuvorkommen. Während die Kosten der Abschiebung von der betroffenen Person zu tragen sind, werden diese bei einer freiwilligen Rückkehr zumindest teilweise vom Staat übernommen. Von einer Abschiebung zu unterscheiden ist die Ausweisung. Diese betrifft Ausländer*innen, deren Aufenthalt in Deutschland die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder in sonstiger Weise die Interessen Deutschlands in erheblicher Weise beeinträchtigt.
Als Familiennachzug gilt die Einreise einer Ausländer*in zu engeren Familienangehörigen, die bereits in Deutschland leben. Familiennachzug kann sowohl die Angehörigen einer bzw. eines Deutschen als auch die eines einer Ausländer*in betreffen. Der Familiennachzug wird auf der Rechtsgrundlage des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vollzogen.
Mit Bleiberecht wird seit vielen Jahren die von Flüchtlingshilfeorganisationen, Wohlfahrtsverbänden und Kirchen allgemein erhobene Forderung bezeichnet, Geflüchteten, die zwar keine Anerkennung als Flüchtlinge erhalten haben, aber faktisch seit Langem in Deutschland leben, einen legalen Aufenthaltstitel zuzugestehen, also ein Recht, in Deutschland zu bleiben, auch wenn ihr Verfahren abschlägig beschieden wurde.