Der Begriff Migrationshintergrund ist eine statistische Kategorie zur differenzierten Erfassung der Bevölkerungszusammensetzung in Deutschland, die sich aus verschiedenen Einzelmerkmalen (zum Beispiel eigener Geburtsort, Geburtsort der Eltern) zusammensetzt. Sie beschreibt keine individuelle Eigenschaft einzelner Menschen.
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ist seit dem 1. März 2020 in Kraft. Ziel ist es, die Gewinnung von qualifizierten Drittstaatsangehörigen entsprechend dem Bedarf der Wirtschaft zu erleichtern. Daher wurden insbesondere die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis angepasst. Die meisten Änderungen finden sich entsprechend im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wieder.
Als Zuwander*in bzw. Zuwanderer werden Menschen bezeichnet, die für längere Zeit oder dauerhaft ihren Lebensmittelpunkt von einem Land in ein anderes verlagern. Die Silbe 'Zu' betont die Wanderungsrichtung in das Zielland hinein, der Begriff ist synonym zum Begriff Immigrant*in
Das deutsche Substantiv Diskriminierung geht zurück auf das lateinische Verb "discriminare", im ursprünglichen Wortsinn "trennen, absondern". Das Verb diskriminieren bezeichnet zunächst einmal neutral die Tätigkeit des Abtrennens und Unterscheidens - ohne jegliche normative Bewertung. Erst im 20. Jahrhundert hat der Begriff in den Sozialwissenschaften mit Bezug auf zwischenmenschliche Beziehungen die Bedeutung des Unterscheidens im Sinne von "Ungleichbehandlung", "Benachteiligung" bzw. des Trennens und Absonderns im Sinne von "Ausgrenzung" erhalten - und wird als negativer Akt verstanden.
Die "Ausbildungsduldung" besagt, dass auch Geflüchtete, deren Asylantrag abgelehnt wurde und die vollziehbar ausreisepflichtig sind, eine staatlich anerkannte qualifizierte Ausbildung und eine zweijährige Anschlussbeschäftigung im erlernten Beruf ausüben können. Die Rechtsgrundlage dafür ist das Aufenthaltsgesetz (§ 60c AufenthG).
"Diversity" ist der englischsprachige Begriff für Vielfalt, Verschiedenheit oder auch Diversität. Er steht über diese engere Bedeutung hinaus für ein Menschenbild, das jedes Individuum in seinen Eigenheiten wertschätzt und das sozialen Ausgrenzungen entgegenwirkt.
Das seit dem 1. Januar 2005 geltende "Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern" (Freizügigkeitsgesetz/EU) regelt in 15 Einzelparagraphen die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und deren Familienangehöriger sowie von Staatsangehörigen der dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehörigen Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie deren Angehörigen.
Der Begriff "Migrantenökonomie" bezeichnet die Gesamtheit der von Menschen mit Migrationshintergrund gegründeten oder geführten Unternehmen, unabhängig davon, ob sie einen deutschen Pass haben, seit Jahrzehnten in Deutschland leben oder erst kürzlich zugewandert sind. Das Gesamtfeld der Migrantenökonomie schließt auch die Ausbildung in Migrantenbetrieben ein sowie Fragen der Weiterbildung.
Als Doppelstaater oder Mehrstaater gelten in Deutschland Personen, die neben der deutschen Staatsangehörigkeit im Besitz der Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer (in der Regel eines) Staaten sind. Durch Doppel- oder Mehrstaatigkeit entstehen Rechtsbeziehungen zu zwei bzw. mehreren Staaten, die zu Widersprüchlichkeiten oder konkurrierenden Bindungen führen können (zum Beispiel Wehrpflicht in zwei Staaten).
Die Blaue Karte EU (EU Blue Card) ist ein Aufenthaltstitel für Hochqualifizierte aus Drittstaaten, der zum 1. August 2012 mit dem "Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union" neu in das deutsche Aufenthaltsgesetz eingeführt wurde. Ähnlich der Green Card in den USA ebnet die Blue Card EU (Bezug zum Blau der EU-Fahne) hochqualifizierten Drittstaatsangehörigen den Weg in die Europäische Union, berechtigt sie dort zum Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit Sitz in Nürnberg ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern (BMI, seit 2018: Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat). Als "Kompetenzzentrum für Migration und Integration in Deutschland" ist die Behörde zuständig für die Durchführung von Asylverfahren und den Flüchtlingsschutz und seit - dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes 2005 - auch für Fragen der Integration und der Integrationsförderung.
Jugendmigrationsdienste (JMD) sind mit Bundesmitteln geförderte Beratungsdienste, die sich an junge Menschen mit Migrationshintergrund im Alter zwischen 15 und 27 Jahren wenden. Ihr Ziel ist es, die Entwicklungsperspektiven junger Menschen mit Migrationshintergrund zu verbessern, ihnen individuelle Hilfen am Übergang Schule – Ausbildung – Beruf zu leisten und ihre Partizipation in allen Bereichen des sozialen, kulturellen und politischen Lebens zu fördern.
Die Staatsangehörigkeit bezeichnet die Zuordnung eines Menschen zu einem bestimmten Staat mit allen Rechten und Pflichten. Jeder Staat regelt nach den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts und innerhalb seiner Grenzen selbst, wer seine Staatsangehörigen sind und ob und unter welchen Voraussetzungen die Staatsangehörigkeit erworben wird oder verloren geht. Gegenüber allen anderen Staaten (anders bei Doppelter Staatsangehörigkeit bzw. Mehrstaatigkeit) sind sie Ausländer*innen. Personen, die aufgrund von Ausbürgerung, Vertreibung oder Auflösung eines Staates keine Staatsangehörigkeit besitzen, sind staatenlos.
Die Anerkennung oder Bewertung ihrer ausländischen Berufsabschlüsse ist ein wichtiger Schritt für die qualifikationsadäquate berufliche Integration von Eingewanderten.
Die Anerkennung oder Bewertung ihrer ausländischen Berufsabschlüsse ist ein wichtiger Schritt für die qualifikationsadäquate berufliche Integration von Eingewanderten.
Die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund in den Arbeitsmarkt ist spätestens seit dem Zuwanderungsgesetz (2005) ein zentrales Ziel der Bundesregierung. Die Strategie: Arbeitsmarktpotenziale werden durch Maßnahmen der Beratung, Qualifizierung und interkulturellen Sensibilisierung systematisch erschlossen, u.a. dadurch, dass die im Ausland erworbenen Berufsabschlüsse - unabhängig vom Aufenthaltstitel - zügiger in eine bildungsadäquate Beschäftigung münden.
Anerkennungsgesetz ist die Kurzform für das "Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen", das am 1. April 2012 in Kraft getreten ist. Es schafft erstmals einen Rechtsanspruch auf ein Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen für Personen, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis im Anwendungsbereich des Gesetzes erworben haben und im Inland eine ihren Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben wollen - unabhängig von Staatsangehörigkeit, Ausbildungsstaat, Aufenthaltsstatus oder Wohnsitz (§ 2 Abs. 2).
Die Anerkennung ihrer ausländischen Berufsabschlüsse ist ein wichtiger Schritt für die qualifikationsadäquate berufliche Integration von Zugewanderten. Mit Inkrafttreten des "Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen" (Anerkennungsgesetz) haben alle Personen, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben und im Inland eine ihren Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben wollen, seit dem 1. April 2012 einen Rechtsanspruch auf ein Anerkennungsverfahren in Deutschland - unabhängig von Staatsangehörigkeit, Ausbildungsstaat, Aufenthaltsstatus oder Wohnsitz (§ 2 Anerkennungsgesetz).
Ausländer*innen aus Drittstaaten, die sich länger als drei Monate in Deutschland aufhalten, benötigen grundsätzlich eine Aufenthaltsgenehmigung. Darin unterscheiden sie sich von Bürger*innen aus EU-Staaten, denen ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zusteht und die wie Deutsche allein einer Meldepflicht unterliegen.
Der Begriff Wohnsitzauflage wird häufig gleichbedeutend mit den Begriffen Wohnsitzregelung bzw. Wohnsitzzuweisung verwendet. Juristisch aber müssen die Begriffe präzise voneinander unterschieden werden, da sie unterschiedliche Gruppen von Ausländer*innen betreffen und mit verschiedenen Folgen verbunden sind.
Unionsbürger*innen sind alle Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Unionsbürgerschaft ist mit dem Vertrag über die Europäische Union eingeführt worden, der am 7. Februar 1992 im niederländischen Maastricht unterzeichnet wurde. Die Grundlagen der Unionsbürgerschaft wurden dabei in Artikel 8 des Vertrags geschaffen.
Als Schutzquote bezeichnet man den Anteil der nach Abschluss eines Verfahrens als schutzberechtigt anerkannten Geflüchteten an allen Asylbewerber*innen.
Als Spätaussiedler*in werden deutschstämmige Einwander*innen bzw. deren Ehepartner*innen und Nachkömmlinge bezeichnet, die ab dem 1. Januar 1993 aus osteuropäischen Staaten kommend nach Deutschland übergesiedelt sind.
Als Residenzpflicht wird die räumliche Beschränkung von Asylbewerber*innen oder von Menschen mit einer Duldung bezeichnet. Die Residenzpflicht besagt, dass die von ihr betroffene Person ein bestimmtes Gebiet nicht verlassen darf. Sie unterscheidet sich von der Wohnsitzauflage hinsichtlich der von ihr betroffenen Zielgruppen und der Konsequenzen.
Kontingentflüchtlinge sind Flüchtlinge aus Krisenregionen, die im Rahmen internationaler humanitärer Hilfsaktionen Aufnahme in Deutschland finden. Die Bezeichnung Kontingentflüchtlinge wurde deshalb gewählt, weil die Schutzsuchenden in einer vorher bestimmten Größenordnung, also einem abgestimmten Kontingent, aufgenommen und keinem individuellen Anerkennungsverfahren mehr unterzogen werden.
Von Geflüchteten wird zunehmend seit der 2014/2015 einsetzenden verstärkten Fluchtmigration nach Deutschland gesprochen. Der Begriff wird dabei zum einen gleichbedeutend mit dem Begriff Flüchtling, zum anderen aber als bewusste sprachliche Alternative und gezielter Gegenbegriff zu Flüchtling verwendet.
Das BIM ist ein Interdisziplinäres Zentrum (IZ) der Humboldt-Universität zu Berlin. Das Institut will mit seinem interdisziplinären Ansatz zur Schärfung und Verstärkung des Forschungsschwerpunkts "Integration und Migration" über verschiedene Fakultäten hinweg beitragen.
Das Institut für Migrationsforschung und Interkulturelle Studien (IMIS) ist ein interdisziplinäres und interfakultatives Forschungszentrum der Universität Osnabrück. Seit Anfang der 1990er Jahre untersucht es wissenschaftlich die vielfältigen Aspekte räumlicher Mobilität und interkultureller Begegnung.
Das Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung (BiB) mit Sitz in Wiesbaden ist eine Forschungseinrichtung des Bundes und dem Bundesinnenministerium unterstellt. Es untersucht Ursachen und Folgen des demografischen Wandels, um politische Akteur*innen auf allen Ebenen empirisch fundiert und kompetent beraten zu können (Politikberatung) und die Öffentlichkeit zu informieren.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit Sitz in Nürnberg ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesinnenministeriums. Das BAMF als "Kompetenzzentrum für Migration und Integration in Deutschland" ist zuständig für die Durchführung von Asylverfahren und den Flüchtlingsschutz und seit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes 2005 auch für Fragen der Integration und der Integrationsförderung.
Die Beauftragte bzw. der Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration unterstützt die Bundesregierung bei der Weiterentwicklung der Integrationspolitik und der Förderung des Zusammenlebens aller Menschen in Deutschland – Deutsche wie Ausländer*innen, mit und ohne Einwanderungsgeschichte.
IvAF ist die Abkürzung für "Integration von Asylbewerberinnen, Asylbewerbern und Flüchtlingen". IvAF ist einer von drei Handlungsschwerpunkten des ESF Förderprogramms "ESF-Integrationsrichtlinie Bund", das vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und dem Europäischen Sozialfonds (ESF) von 2015 bis 2021 gefördert wird.
Zur Verbesserung der Integration von Jugendlichen mit Migrationshintergrund und jungen Geflüchteten in Ausbildung bietet ein Netzwerk von KAUSA-Servicestellen (Stand 2020: 29 Stellen) in allen Bundesländern Beratungs- und Unterstützungsleistungen an.
Um eine Berufsausbildung erfolgreich absolvieren zu können, Arbeit zu finden und erfolgreich im Beruf zu sein, sind in Deutschland weitergehende Deutschkenntnisse wichtig. Daher wurde zum 1. Juli 2016 die "Berufsbezogene Deutschsprachförderung" als Regelinstrument verankert (§ 45 a AufenthG).
Ausländer*innen, die in Deutschland eine Berufsausbildung oder ein Studium absolvieren wollen, müssen bestimmte rechtliche und schulische Voraussetzungen erfüllen und über deutsche Sprachkenntnisse verfügen. Staatsangehörige eines europäischen Mitgliedstaates (EU), von Island, Liechtenstein, Norwegen (EWR) und der Schweiz können - wie Deutsche - direkt eine Ausbildung machen oder studieren - vorausgesetzt, sie erfüllen die schulischen Voraussetzungen und ihre Bewerbungen sind erfolgreich.
Eine Ausländerbehörde oder auch Ausländeramt ist eine für Ausländer*innen zuständige Behörde. Zu ihren Aufgaben gehören unter anderem Information und Beratung, Erteilen von Aufenthaltstiteln und von Genehmigungen zur Ausübung einer Beschäftigung, Ausweisung bzw. Abschiebung, Übernahme von Teilen des Asylverfahrens, Ausstellen von Passersatzpapieren und Duldungen, Beteiligung an Visaerteilungen und viele andere mehr.
Der Nationale Integrationsplan (NIP) ist der nationale Plan zur schrittweisen Verbesserung der Integration von Menschen mit Migrationshintergrund in Deutschland.
"Willkommenskultur" kann als eine Art der Begrüßung und des Aufnehmens verstanden werden, die zum Ausdruck bringt, dass die empfangenen Personen erwünscht sind. Geprägt wird der Begriff insbesondere durch seine Verwendung in politischen und wirtschaftlichen Debatten, seine Präsenz in den Medien sowie die Bestrebungen von Behörden, sich zu "öffnen".
In der Diskussion über die Migration Hochqualifizierte*r fallen regelmäßig Schlagworte wie 'Brain Drain', 'Brain Gain', 'Brain Circulation' oder 'Triple Win'. Was verbirgt sich hinter diesen Begriffen?
Der Begriff Drittstaat spielt ganz allgemein eine Rolle im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsstatus von Nichtdeutschen und den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten beim Zugang zum Arbeitsmarkt bzw. zu Qualifikationsangeboten.
Als Drittstaatsangehörige im engeren Sinne werden aus der Sicht der Europäischen Union (EU), ihrer 28 (Stand: Juli 2018) Mitgliedstaaten und ihrer Unionsbürger*innen alle die Menschen bezeichnet, die Angehörige eines anderen Staates sind und keine Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten besitzen.
Mit Herkunftsstaat wird der Staat bezeichnet, über dessen Staatsangehörigkeit ein Nichtdeutscher verfügt. Er wird häufig verwechselt mit dem Begriff Drittstaat, synonym wird auch von Herkunftsland gesprochen. Der Begriff 'sicherer Herkunftsstaat' ist von Bedeutung im Zusammenhang mit der Prüfung der Schutzbedürftigkeit von Asylbewerber*innen und der Durchführung des entsprechenden Asylverfahrens. Während sich der Begriff des sicheren Drittstaats auf einen Staat bezieht, über den der oder die Asylbegehrende nach Deutschland eingereist ist, meint der Begriff Herkunftsstaat den Staat, in dem die Person bisher ihren Lebensmittelpunkt hatte und nun um ihre Sicherheit fürchtet.
Der Begriff der Gastarbeiter*in bzw. des Gastarbeiters ist eng verknüpft mit dem wirtschaftlichen Aufschwung in der jungen Bundesrepublik Deutschland ab Mitte der 1950er-Jahre des letzten Jahrhunderts. Die Nachfrage nach Arbeitskräften war im Land höher als das Angebot, es herrschte Arbeitskräftemangel. Zu dessen Behebung wurde in anderen Ländern um Arbeitskräfte geworben.
Der Integrationskurs ist ein Grundangebot zur Integration von Ausländerinnen und Ausländern. Integrationskurse wurden im Jahr 2005 im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes eingeführt.
Die Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer (MBE) ist ein mit Bundesmitteln gefördertes bundesweites Beratungsangebot der Träger der Freien Wohlfahrtspflege für Flüchtlinge und Zugewanderte ab 27 Jahren, die rechtmäßig und voraussichtlich auf Dauer in Deutschland leben bzw. in Deutschland geboren sind.
Ausländer*innen, die die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen wollen, müssen als eine wesentliche Voraussetzung der Einbürgerung einen sogenannten Einbürgerungstest bestehen, um ihre Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland nachzuweisen.
Ausländer*innen, die dauerhaft in Deutschland leben, können sich unter bestimmten Voraussetzungen einbürgern lassen und die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten.
Als Dublin-Verfahren wird ein zwischenstaatliches Verfahren zur Überprüfung der Frage bezeichnet, welcher Staat jeweils für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist.
Von einer Duldung spricht man, wenn die Abschiebung einer ausländischen Person vorübergehend ausgesetzt wird. Eine Duldung kann (muss aber nicht) dem Wortlaut des Gesetzes nach dann erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen die vorübergehende weitere Anwesenheit eines einer Ausländer*in im Bundesgebiet erfordern. Rechtsgrundlage für eine Duldung ist § 60a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).
Der Begriff "Bleibeperspektive" ist erst im Zusammenhang mit dem Anstieg der Flüchtlingsmigration in den letzten Jahren bekannt und relevant geworden. Er dient dazu, aus der Gruppe der Asylbewerberinnen und Asylbewerber diejenigen zu bestimmen, die vor dem Abschluss ihres Anerkennungsverfahrens bereits an integrationsfördernden Leistungen wie Integrationskursen oder berufsqualifizierenden Maßnahmen teilhaben können.
Mit Assimilation werden im Allgemeinen Prozesse der Anpassung eines Lebewesens an seine Umwelt bezeichnet. Als biologischer Fachbegriff steht er dafür, dass Pflanzen oder Tiere stoffliche bzw. körperliche Wandlungen durchlaufen, um in ihrer Umgebung besser überleben zu können. Assimilation im soziologischen Sinn bedeutet, dass sich Menschen nach erfolgter Einwanderung durch soziale Kontakte, durch die Einhaltung allgemeingültiger Regeln und das Erlernen der Sprache des Gastlandes an ihre neue Umgebung angleichen.
Mit dem Begriff Arbeitsmigration werden - unabhängig von geschichtlichen Epochen und geografischen Grenzen - Prozesse bezeichnet, in denen Menschen über einen längeren Zeitraum hinweg oder auf Dauer die Grenzen ihres Heimatlandes überschreiten, um in einem anderen Land eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Der Begriff ist bedeutungsgleich mit dem Begriff der "Arbeitswanderung". Arbeitsmigration ist - neben der Migration aus familiären Gründen und der Fluchtmigration - ein wesentlicher Teil der Migration insgesamt.
Während umgangssprachlich jeder Mensch, der auf der Suche nach Schutz seine Heimat verlassen hat, als "Flüchtling" oder als "Geflüchtete*r" bezeichnet wird, trifft die Bezeichnung 'Flüchtling' im juristischen Sinne in Deutschland nur auf Personen zu, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben und entweder als politisch Verfolgte nach Art 16a GG oder als Flüchtlinge nach den Kriterien der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt worden sind. Die Anerkennung als Flüchtling ist in jedem Falle mit dem Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt verbunden.
Die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist die von den Vereinten Nationen (UN) beschlossene international gültige Grundlage für die Aufnahme von Flüchtlingen sowie deren Rechte und Pflichten im aufnehmenden Land.
Von einem Einwanderungsland wird im Allgemeinen dann gesprochen, wenn zur Bevölkerung eines Staates über einen längeren Zeitraum hinweg regelmäßig Ausländer*innen durch Einwanderung hinzustoßen. Dies trifft aktuell auf sehr viele Staaten aller Kontinente zu.
Mit Bleiberecht wird seit vielen Jahren die von Flüchtlingshilfeorganisationen, Wohlfahrtsverbänden und Kirchen allgemein erhobene Forderung bezeichnet, Geflüchteten, die zwar keine Anerkennung als Flüchtlinge erhalten haben, aber faktisch seit Langem in Deutschland leben, einen legalen Aufenthaltstitel zuzugestehen, also ein Recht, in Deutschland zu bleiben, auch wenn ihr Verfahren abschlägig beschieden wurde.
Mit dem Kurztitel "Zuwanderungsgesetz" wird das zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene „Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern" bezeichnet. Das Zuwanderungsgesetz wurde als Artikelgesetz konzipiert. Das heißt, dass es als Gesetzespaket mehrere Einzelgesetze bzw. Rechtsänderungen in bereits existierenden Gesetzen bündelte.
Der Begriff Segregation geht auf das lateinische Verb "segregare" zurück, das - ebenso wie der Begriff "discriminare" - für "trennen, absondern" steht. Während im deutschen Sprachgebrauch Diskriminierung auf Ungleichbehandlungen von Individuen oder Gruppen bezogen wird, bezieht sich der Begriff Segregation auf städteräumliche Strukturen: In einzelnen Stadtquartieren entmischt sich die Wohnbevölkerung und Einwohnergruppen mit bestimmten Merkmalen sind deutlich über- beziehungsweise unterdurchschnittlich repräsentiert.
Unter Rassismus wird nach der vollständigen wissenschaftlichen Diskreditierung des Begriffes "Rasse" eine Ungleichbehandlung und Abwertung von Menschen bzw. von Gruppen von Menschen auf Basis wahrgenommener biologischer Unterschiede verstanden. Als rassistisch wird dementsprechend ein Denken oder Handeln bezeichnet, das Menschen aufgrund einer biologistisch konstruierten Kategorisierung unterschiedliche Fähigkeiten, Wertigkeiten und Rechte zuschreibt. Weitere Lesarten des Begriffs Rassismus begreifen das Phänomen hauptsächlich als ein Ausdruck von Herrschaft und Macht einzelner Gruppen über andere, die sich aufgrund wahrgenommener, äußerer Merkmale von der eigenen Gruppe unterscheiden bzw. als nicht zu ihr gehörig angesehen werden.
Der Begriff Multikulturelle Gesellschaft stand über viele Jahre im Zentrum deutscher Debatten über Migration und Integration. Der Begriff wird heute nicht mehr so häufig verwendet wie in den letzten beiden Jahrzehnten des letzten Jahrhunderts, doch die damit verbundene Auseinandersetzung, wie Einheit in Vielfalt gesichert werden kann, ist nach wie vor aktuell.
Der Begriff Migrationspolitik steht im engeren Sinne für das politische Handlungsfeld in Staat und Gesellschaft, das sich gezielt auf die Steuerung - also auch auf die Ausweitung oder Begrenzung - von Migration bezieht. Dabei geht es sowohl in Deutschland als auch innerhalb der Europäischen Union in den letzten Jahrzehnten nahezu ausschließlich um Fragen der Einwanderung bzw. Immigration ins Land und nur sehr selten um den Umfang und die Formen der Auswanderung bzw. Emigration. Häufig wird – vor allem im europäischen Kontext - auch von Migrations- und Asylpolitik gesprochen.
Der Begriff interkulturelle Öffnung bezieht sich auf Änderungsprozesse und Entwicklungsstrategien in Organisationen, Institutionen und Gesellschaften, die auf einen angemessenen Umgang mit der sprachlichen, kulturellen und religiösen Vielfalt der Bevölkerung abzielen. Er findet Verwendung im politischen Kontext mit Bezug auf die Strukturen der öffentlichen Verwaltung, im Wirtschaftsleben im Hinblick auf den Kontakt mit Kund*innen und Kunden, die Angebotsentwicklung und die Personalarbeit sowie in gesellschaftlichen Handlungsfeldern wie zum Beispiel dem Sport, um interkulturelle Kontakte zu fördern.
Mit dem Integrationsgesetz des Bundes reagierten Bundesregierung und Bundestag auf die Herausforderungen, die der verstärkte Zuzug von Geflüchteten in den Jahren 2014 und 2015 darstellte. Als sogenanntes Artikelgesetz bündelt das am 31. Juli 2016 in Kraft getretene Integrationsgesetz eine Vielzahl von Änderungen und Ergänzungen mehrerer Einzelgesetze, die sich im Wesentlichen auf den Zugang von Geflüchteten zum Arbeitsmarkt und auf die erneute Einführung einer Wohnsitzauflage für anerkannte Flüchtlinge beziehen.
Das Begriffspaar "Integration" und "Inklusion" wird in der Fachöffentlichkeit häufig gemeinsam vor dem Hintergrund seiner politischen und sozialen Relevanz diskutiert. Eine getrennte Erläuterung dieser Begriffe ist allerdings notwendig um Inhalt und Anwendung beider Begriffe besser verstehen zu können.“
Das seit dem 1. Januar 2005 geltende "Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet/Aufenthaltsgesetz" (AufenthG) ist die zentrale Rechtsgrundlage für den legalen Aufenthalt von Ausländer*innen bzw. von Drittstaatsangehörigen in Deutschland.
Als Asylbewerberinnen oder Asylbewerber werden im deutschen Rechtsgebiet Ausländerinnen bzw. Ausländer bezeichnet, die in Deutschland einen Antrag auf Asyl gestellt haben und deren Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Im weitesten Sinne wird aus deutscher Sicht als Ausländer*in jeder Mensch bezeichnet, der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Umgekehrt sind Deutsche aus der Sicht jedes anderen Staates ebenfalls Ausländer*innen. Juristisch gesagt, sind Ausländerinnen und Ausländer all jene Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 Grundgesetz (GG) sind. Staatenlose gehören ebenso dazu wie Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit.
Das heutige "Asylgesetz" erhielt seinen Namen mit dem am 24. Oktober 2015 in Kraft getretenen "Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz", dem sogenannten Asylpaket I, das die damalige Bundesregierung als Reaktion auf die seinerzeit massiv angestiegene Zahl Geflüchteter und die damit verbundene administrative Belastung der Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen in den Bundestag eingebracht hatte.
Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) regelt die Höhe und die Form der materiellen Leistungen, die hilfebedürftige Ausländerinnen und Ausländer, die nicht über einen Aufenthaltstitel verfügen, vom deutschen Staat erhalten. Neben den im Gesetzestitel benannten Asylbewerberinnen und Asylbewerbern sind dies geduldete Personen sowie Personen, die vollziehbar ausreisepflichtig sind. Details zu den grundsätzlich Leistungsberechtigten sind in § 1 des Gesetzes geregelt.